3 Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft zuungunsten des Beschuldigten ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «reformatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung