7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sowohl die Haupt- wie auch die Anschlussberufung beschränken sich auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Mitführen von zwei nicht vorschriftsgemäss gesicherten Kindern unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm sowie auf die Strafzumessung. Daraus ergibt sich, dass der Schuldspruch wegen Missachtung von mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen durch Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind, in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 60, Ziff. I.2 des vorinstanzlichen Urteils).