5. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 109). 6. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 25. März 2020 stellt und begründet die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 111): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 20. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Missachtung von mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen.