Der Beschuldigte reichte innert verlängerter Frist am 29. Mai 2020 seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 129). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik zur Berufung sowie auf eine Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung (pag. 141). Daraufhin 2 wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2020 für geschlossen erklärt (pag. 142).