4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 106). Die Generalstaatsanwaltschaft begründete alsdann ihre Berufung mit Eingabe vom 25. März 2020 (pag. 111). Der Beschuldigte reichte innert verlängerter Frist am 29. Mai 2020 seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Begründung der Anschlussberufung ein (pag.