3. Anschlussberufung Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 21. Januar 2020 zugestellt (pag. 97). Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht die Anschlussberufung im Umfang der Hauptberufung und beantragte sowohl die Durchführung eines mündlichen Verfahrens wie auch die erneute Einvernahme des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 98 ff.).