Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 17. Januar 2020 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und auf die Strafzumessung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im selben Schreiben die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und verzichtete auf zusätzliche Beweisanträge (pag. 92 ff.).