2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 28. November 2019 die Berufung an (pag. 67). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 30. Dezember 2019 wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2020 zugestellt (pag. 70 ff. und pag. 91). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 17. Januar 2020 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und auf die Strafzumessung.