für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren noch insgesamt CHF 4'693.45 ausbezahlt werden. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'693.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301, schwarz, mit SIM-Karte wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).