135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 9'272.35) und Nachzahlungspflicht (CHF 1'881.35). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: