3. Zur Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'742.00 (2/3 von insgesamt CHF 38'613.00; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). IV. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 38'613.00 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 12'871.00. V.