167 ff.; pag. 213 ff.; pag. 774 ff.). Mit Blick auf diese extrahierten Chatprotokolle ist ein Deliktskonnex zwischen dem beschlagnahmten Mobiltelefon inkl. SIM-Karte und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres ausgewiesen. Das Mobiltelefon war Medium der inkriminierten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten des Betäubungsmittelhandels. Es wurde somit zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet, weshalb das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301 inkl. SIM-Karte i.S.v. Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wird.