Andererseits hätten auf diesem Mobiltelefon diverse SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und verschiedenen Personen festgestellt werden können. «Bei den übersetzten SMS geht es vorwiegend um Drogengeld (Dok), Drogenauslieferungen, Drogen und Streckmittel. […]» (pag. 78 f.). Schliesslich konnten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – über das Nokia 301 mit der Nummer AX.________ verschiedene Gespräche über die Organisation von Treffen zwecks Drogenauslieferung festgestellt werden (vgl. pag. 167 ff.;