69 StGB ein, dies mit der Begründung, dieses habe dem Beschuldigten zur Begehung der Drogendelikte gedient (pag. 1781, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber wurde/wird seitens der Verteidigung geltend gemacht, bei diesem beschlagnahmten Mobiltelefon sei keine Deliktsverstricktheit ersichtlich, weshalb dieses nicht der Einziehung unterliege (pag. 1861 f.). Das Mobiltelefon Nokia 301 wurde am 20. November 2014 anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten (AG.________, AH.________) im Schlafzimmer in der Kommode sichergestellt (pag. 737). Aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2018 (pag.