49 erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 9'272.35) und Nachzahlungspflicht (CHF 1'881.35). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. März 2021 (pag. 1880 ff.) bestimmt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.