Unter Hinweis auf Ziff. 2. des Kreisschreibens reduzierte sie schliesslich die geltend gemachten Reisezuschläge zwischen dem 26. November 2014 und dem 8. Mai 2015 von insgesamt CHF 2'475.00 auf CHF 2'025.00. Diesen Kürzungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen, wobei festgestellt wird, dass sich die Vorinstanz um CHF 0.10 verrechnet hat. Entsprechend wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten auf CHF 27'817.10 festgesetzt. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).