135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung eine amtliche Entschädigung von CHF 27'817.20 zu. Mit Blick auf die eingereichte Honorarnote vom 21. November 2019 (pag.