48 träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Weder für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 4 Monate noch für das marginale Teilobsiegen betreffend die Herabsetzung der Probezeit rechtfertigt sich eine Verfahrenskostenausscheidung.