Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verurteilen zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'742.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), und die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 12'871.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.