Die Herabsetzung des Pauschalabzuges betrifft keine neue Tatsache i.S.v. BGE 144 IV 198, weshalb im Ergebnis die Tagessatzhöhe bei CHF 60.00 zu belassen ist. Bezüglich Probezeit gilt dasselbe wie bezüglich der Probezeit des bedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe: Bei einem schon derart langen Wohlverhalten hätte bereits die Vorinstanz im November 2019 die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festsetzen sollen. Für eine erhöhte Probezeit gibt es keine Anhaltspunkte.