47 zu der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zu asperieren. Alles in allem resultiert damit – wie schon erstinstanzlich – eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Einkommenssituation des Beschuldigten scheint sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert zu haben. Nicht ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz bei einem Nettoeinkommen von CHF 5'200.00 einen Pauschalabzug von 30 % (und nicht von 25 %) berücksichtigte. Die Herabsetzung des Pauschalabzuges betrifft keine neue Tatsache i.S.v.