Auch ist nicht ersichtlich, wieso von den von der Vorinstanz schuldangemessenen zwanzig Strafeinheiten bloss deren zehn (50 %) asperierend berücksichtigt wurden. Vielmehr erscheint eine Strafe von zumindest 25 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen, und davon sind 15 Tagessätze