Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 52) sind für die Einfuhr oder den Besitz einer Imitationswaffe zehn Strafeinheiten vorgesehen, für den Erwerb oder den Besitz eines Schlagstocks ebenfalls je zehn Strafeinheiten indiziert. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren, wurden die dem WG unterliegenden Waffen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso von den von der Vorinstanz schuldangemessenen zwanzig Strafeinheiten bloss deren zehn (50 %) asperierend berücksichtigt wurden.