Richtigerweise ging die Vorinstanz von den Vergehen gegen das BetmG als die schwerste Tat aus und ging für das Veräussern und Verschaffen von einer Tateinheit aus. Ausgehend von den VBRS-Richtlinien und der Tatsache, dass die diesen Anklagepunkten zugrundeliegenden Teilsachverhalte letztlich doch noch eingestanden wurden, erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen. Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 52) sind für die Einfuhr oder den Besitz einer Imitationswaffe zehn Strafeinheiten vorgesehen, für den Erwerb oder den Besitz eines Schlagstocks ebenfalls je zehn Strafeinheiten indiziert.