16. Geldstrafe Für die übrigen BetmG-Widerhandlungen (Vergehen) sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das WG ist allein schon wegen des Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe von höchstens 75 Tagessätzen auszusprechen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weil eine Beschränkung der Berufung auf die Dauer der Probezeit nicht möglich ist, hat die Kammer in der gebotenen Kürze eine eigene Strafzumessung vorzunehmen: Richtigerweise ging die Vorinstanz von den Vergehen gegen das BetmG als die schwerste Tat aus und ging für das Veräussern und Verschaffen von einer Tateinheit aus.