Die Vorinstanz hat für den unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 28 Monaten (es handelt sich nunmehr um 24 Monate) aufgeschobenen Teil die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit November 2014 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann die Probezeit ohne Weiteres auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden.