15. Strafvollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen mit einer minimal zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 118 Tagen. Die Vorinstanz hat für den unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 28 Monaten (es handelt sich nunmehr um 24 Monate) aufgeschobenen Teil die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.