14. Zeitablauf und Verfahrensdauer Es liegt kein Fall von Art. 48 Bst. e aStGB vor, denn nicht annähernd sind 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Richtigerweise anerkannte die Vorinstanz indes die lange Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 aStGB leicht strafmindernd (pag. 1776 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine Ermittlungshandlungen oder Einvernahmen