13. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1775 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie den Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 (pag. 1834 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, ist seit Dezember 2017 wieder voll arbeitstätig (mit ausgesprochen gutem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 3. Februar 2020 [pag. 1838]) und scheint sozial integriert zu sein. Indes kann dem Beschuldigten weder ein Geständnisrabatt zugebilligt werden noch ist von Einsicht und Reue auszugehen; dies ist neutral zu gewichten.