eine organisatorische oder planende Funktion kam ihm nicht zu. Nichtsdestotrotz kann der Beschuldigte nicht als blosser Kurier betrachtet werden; viel zu zahlreich waren dessen telefonischen Aktivitäten und Kontakte zu und im Umkreis von D.________ und G.________. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ein Eigenkonsum ist beweismässig nicht erstellt. Einen nennenswerten, grossen Gewinn erzielte der Beschuldigte nicht, wenngleich sicher finanzielle Motive im Vordergrund waren und damit egoistische Beweggründe.