noch erfolgte die Veräusserung über einen längeren Deliktszeitraum. Die Empfänger der Heroinlieferung waren D.________ und G.________, mithin alles andere als Endabnehmer/Konsumenten. Aus den aufwändigen Überwachungsmassnahmen (vgl. pag. 74 ff.) ergibt sich aber auch, dass der Beschuldigte einen nicht unwesentlichen Aufwand betrieb und insoweit umsichtig handelte und dabei eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Der Beschuldigte hatte die Aufgabe eines Chauffeurs und erledigte das Verschaffen der Drogen an D.________ und G.________ im Auftrag des Chefs, C.________; eine organisatorische oder planende Funktion kam ihm nicht zu.