Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die 1.5 kg Heroingemisch in einer einzigen deliktischen Handlung den Abnehmern verschafft worden sind, d.h. weder liegt eine Mehr- bzw. Vielzahl von Einzelgeschäften vor (dies entgegen den Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen, wo die Rede war von einzelnen, d.h. zumindest mehreren Heroinlieferungen; ebenso wenig ging es um Geldtransporte) noch erfolgte die Veräusserung über einen längeren Deliktszeitraum.