In der konkreten Anwendung erweist sich indes das neue Recht nicht als das mildere; weder im Einzelnen noch unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine Geldstrafe höher als 180 Strafeinheiten, und im Übrigen verbietet allein schon das Verschlechterungsverbot eine Bestrafung über 75 Tagessätze Geldstrafe. Betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren blieb unverändert.