Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie auch von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) lautet sowohl nach neuem als auch nach altem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Indes wurde mit der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]) die Zahl der Tagessätze auf höchstens 180 herabgesetzt, während nach altem Recht die Höchstgrenze 360 Tagessätze betrug (Art. 34 Abs. 1 [a]StGB). In der konkreten Anwendung erweist sich indes das neue Recht nicht als das mildere;