43 Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1772 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend dazu ist betreffend anwendbares Recht Folgendes auszuführen: Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.