9. Diesbezüglich kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1769 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Festzustellen ist, dass sowohl bezüglich des Veräusserns von 1.5 kg Heroingemisch als auch des Besitzes und Beförderung von 50 g Kokaingemisch je der mengenmässig qualifizierte Fall objektiv und subjektiv erfüllt ist (vgl. zu Letzterem BGE 6B_570/2020 vom 24. September 2020 [kein Sachverhaltsirrtum]). IV. Strafzumessung 10. Grundlagen der Strafzumessung und anwendbares Recht