Beweismässig ist im Ergebnis erstellt, dass der Beschuldigte L.________ anlässlich einer Autofahrt eine Kugel – in Anbetracht der Grösse der Kugel bzw. des sich daraus ergebenden Volumens in Verbindung mit dem spezifischen Gewicht von Kokain (Stein) – von mindestens 50 g Kokaingemisch zeigte, die er mitführte. Der konkrete Reinheitsgrad ist nicht bekannt, indes ist auch hier auf den Mittelwert gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2013 der SGRM abzustellen, der bei Konfiskatgrössen von 10 bis 100 Gramm einen Wert von 43 % beträgt. Damit ist von einer Menge reiner Kokainbase von 21.5 Gramm auszugehen. III. Rechtliche Würdigung