Bezeichnenderweise hat die Verteidigung auch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.________ angezweifelt bzw. schlicht keine Ausführungen dazu gemacht. Beweismässig ist im Ergebnis erstellt, dass der Beschuldigte L.________ anlässlich einer Autofahrt eine Kugel – in Anbetracht der Grösse der Kugel bzw. des sich daraus ergebenden Volumens in Verbindung mit dem spezifischen Gewicht von Kokain (Stein) – von mindestens 50 g Kokaingemisch zeigte, die er mitführte.