Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb L.________ anlässlich der aufgezeichneten Innenraumüberwachung vom 4. Juni 2014 den Beschuldigten fragen sollte, was ein Gramm Kokain bei ihm kosten würde, wenn es – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – nur um das Verschaffen (durch Verschenken) von ca. 1 Gramm Kokaingemisch (rechtskräftiger Schuldspruch) gegangen wäre. Die Aussagen von L.________ lassen sich auch nahtlos und widerspruchsfrei in Einklang bringen mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den Ergebnissen der Innenraumüberwachung des Audi A6 des Beschuldigten.