Wie aufgezeigt kann die Verteidigung damit nicht gehört werden. Beweiswürdigend kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1766 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist, dass schlechterdings nicht ersichtlich ist, inwiefern L.________ dem Beschuldigten eins hätte auswischen wollen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb L._______