42 nahme beschränkte sich damit nicht auf das wortwörtliche Vorhalten ihrer protokollierten Erstaussagen, weshalb die in Anwesenheit der Verteidigung gemachten Aussagen vom 8. Mai 2015 – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – ohne Weiteres verwertbar sind. In der Sache selber machte die Verteidigung beweiswürdigend keine Ausführungen, sondern beschränkte sich darauf, die Unverwertbarkeit ihrer Aussagen geltend zu machen. Wie aufgezeigt kann die Verteidigung damit nicht gehört werden.