147 Abs. 4 StPO. Am 8. Mai 2015 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von L.________ als Auskunftsperson in Gegenwart der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 630 ff.). Betreffend ihrer anlässlich dieser zweiten Einvernahme gemachten Aussagen ist eine andere Situation gegeben als die dem BGE 143 IV 457 zugrundeliegende. Nach Bestätigung ihrer Erstaussagen antwortete L.________ in freier Erzählung und in eigenen Worten auf die offen formulierten Fragen. Die Einver-