1869 f.). 8.5 Erwägungen der Kammer Einleitend ist das Ergebnis betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von L.________ zu wiederholen: L.________ wurde erstmals am 27. Januar 2015 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (pag. 622). Anlässlich dieser Einvernahme wurde L.________ nicht parteiöffentlich befragt. Infolge dieser Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten unterliegen die von L.________ anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 gemachten Aussagen daher einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO.