Zusätzlich habe man auch die Innenraumüberwachung des Autos. Das sei zwar kein direkter Beweis, zeige aber, dass L.________ zu Hause einen Stein habe, welchen sie vom Beschuldigten erhalten habe. Die Innenraumüberwachung würde also zumindest belegen, dass der Beschuldigte auch Kokainsteine verkauft habe. Dieser Beweis untermauere die Aussagen von L.________, nicht aber diejenigen des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.6. sei daher klar erstellt, und der Beschuldigte sei wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären (pag. 1869 f.).