_, weil ihr anlässlich dieser Einvernahme Erkenntnisse aus der vorangehenden unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden seien. Wenn die Einvernahmen mit L.________ unverwertbar seien, bleibe damit kein weiteres Beweismittel, mit welchem der Anklagesachverhalt untermauert werden könne. Entsprechend sei der in Ziff. 1.6. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellt (pag. 1859 f.). 8.4 Vorbringern der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Anklagesachverhalt Ziff. 1.6. aus, dass die zweite Befragung von L.________ parteiöffentlich gewesen sei.