8.3 Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, es liege ein Verwertbarkeitsproblem vor, und mangels Teilnahmerechts an der Ersteinvernahme von L.________ würden ihre Aussagen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. Erw. I.6. oben). Das habe Konsequenzen für die parteiöffentliche Einvernahme vom 8. Mai 2015 mit L.________, weil ihr anlässlich dieser Einvernahme Erkenntnisse aus der vorangehenden unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden seien.