Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokaingemisches ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein Kokain sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte beim angeklagten Reinheitsgrad von 43 % Kokain Base auf den Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2014 bei einer Konfiskationsgrösse von 10 bis 100 Gramm ab. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis (BetmG Komm.-HUG-BEELI, Art. 19 N 901).