Vorliegend liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Besitz und die Beförderung der 50 Gramm Kokaingemisch durch den Beschuldigten direkt beweisen würden. Die objektiven Beweismittel belegen aber, dass im Fahrzeug des Beschuldigten Kokain gewesen ist. Damit übereinstimmend hat der Beschuldigte bestätigt, H.________ in seinem Fahrzeug Kokain veräussert zu haben (pag. 1659 Z. 29 f.) Weiter belegt die Innenraumüberwachung, dass zwischen dem Beschuldigten und L.________ eine Bekanntschaft bestand. Auf der Aufnahme der Innenraumüberwachung vom 04.06.2014, 17:07:11 – 17:15:02 erklärt L.________ noch einen Stein von A.________ zu Hause zu haben (pag.