Es ist aus den Einvernahmen auch ersichtlich, dass L.________ zu Anfang, alle Vorwürfe in Bezug auf allfällige Betäubungsmittel, auch in Bezug auf den Beschuldigten, bestritt. Erst auf Vorhalt der entsprechenden Innenraumüberwachungen machte sie Aussagen zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten und auch belastende Aussagen in Bezug auf ihre eigene Strafbarkeit. Es sind keine Übertreibungen oder Schuldzuweisungen zu erkennen, weshalb eine Belastung aus Rache nicht wahrscheinlich scheint. Weiter erklärt der Beschuldigte selbst, dass er gross bei L.________ angegeben habe (pag. 1660 Z. 2 ff.), was zu der Darstellung von L.________ passt, wonach A._____