Der Beschuldigte hat auf Vorhalt der Innenraumüberwachung erklärt, dass es sich bei dem erwähnten Stein, um das geschenkte Gramm handeln würde (pag. 299 Z. 423 f.). Nachdem er in der Schlusseinvernahme die Aussage dazu verweigert hatte, erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung nur das Gramm aus der Jackentasche genommen zu haben. Die Aussage zur Grösse des Steines bestritt der Beschuldigte und gab an, dass L.________ ihm eins auswischen wolle (pag. 1660 Z. 2 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich auf das allgemeine Bestreiten des Vorwurfes. A.________ bestreitet jedoch nicht Kokainsteine verkauft zu haben oder L.________ 1 Gramm geschenkt zu haben (vgl. Ziff.